Durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz wurde folgender § 38 II ZVG eingefügt: "Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt machen"
Jeder Bietinteressent sollte sich gründlich mit dem Gutachten seiner Wunschimmobilie auseinandersetzen und alle gebotenen Informationen nutzen.
c/ Gutachterbüro Frank Großmann, Dipl.-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten